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Vertragsbedingungen / AGB a.) Mietpreise Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Im Leihpreis enthalten ist Vollkaskoversicherung mit 2500,-€ Selbstbeteiligung.
b.) Zahlungsweise Der Benutzer ist verpflichtet, die Leihgebühr bei Abholung des Fahrzeugs in bar zu bezahlen. Der Verleiher behält sich vor eine Anzahlung von 50% auf den Leihpreis bereits bei der Reservierung des Fahrzeugs im Voraus zu verlangen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Verleiher nicht mehr an den Vertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 10,-€ erhoben. Der Verzugszins richtet sich nach der gesetzlichen Vorschriften. Wird der Verzug des Benutzers ein Inkasso-Büro beauftragt, so hat der Benutzer die entstehenden Kosten zu tragen. c.) Kaution Bei der Übergaben des Fahrzeugs muss eine Kaution von 250,-€ in bar hinterlegt werden. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution zurückerstattet, soweit das Fahrzeug eine augenscheinliche Unversehrtheit aufweist. Beim anschließenden Fahrzeug-Check können jedoch Nachforderungen entstehen, in sofern Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden. d.) Reservierung und Rücktritt Der Benutzer kann das Fahrzeug persönlich, per Fax oder E-Mail buchen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder der elektronischen Reservierungsbestätigung durch den Verleiher zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag bis drei Tage vor Vertragsbeginn ist kein, danach der volle Gesamtpreis laut Reservierungsdaten vor Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit ist der volle Gesamtpreis zu bezahlen. e.) Übergabe und Benutzung Das Fahrzeug wird voll getankt und in sauberem Zustand übergeben und entsprechend zurückgegeben. Der Benutzer hat das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Ohne schriftliche Genehmigung des Verleihers darf er weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen. Reparaturen darf der Benutzer nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verleihers durchführen lassen. Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht in jedem Fall dem Verleiher zu. Die Reparaturkosten trägt der Verleiher gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Benutzer nicht für den Schaden haftet ( siehe f.) Haftung des Benutzers ). Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Benutzer sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Verleiher überlässt dem Benutzer das Fahrzeug für eine Probefahrt bzw. für die Benutzung während des angegebenen Zeitraum. Durch die Unterzeichnung erkennt der Benutzer den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an. f.) Haftung des Benutzers Der Benutzer haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs dem Verleiher gegenüber auch für leicht Fahrlässigkeit hinsichtlich Untergang ( auch Abhandenkommen und Beschlagnahme ) des Fahrzeugs und für sämtliche Schäden ( wie z.B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden ), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, gleichgültig durch wenn die Schäden oder der Untergang verursacht wurden. Für den Fall des Eintritts eines Unfallschadens während der Nutzungsdauer verpflichtet sich der Benutzer, die gesamten Schadenersatzansprüche an den Verleiher abzutreten. I.) Der Benutzer haftet bei Schäden für Reparaturkosten und die Kaution verfällt. II.) Der Benutzer haftet für Schäden, die herbeigeführt durch alkohol-, medikamenten-, oder drogenbedingten Fahruntauglichkeit entstanden sind. Hat de Benutzer Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer j.) Erfordernisse im Falle eines Schadens dieser Bedingung verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt. III.) Der Benutzer haftet im Überbringen voll für alle Schäden die bei der Überlassung durch einen nicht berechtigten Fahrer gemäß Ziffer k.) Berechtigter Fahrer oder zu verbotenem Zweck ( Ziffer h.) Verbotene Nutzung ) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. IV.) Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Benutzer für alle daraus entstehenden Folgekosten ( Beschlagnahmung ). V.) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. g.) Haftung des Verleihers Der Verleiher ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Benutzer bei Abgabe des Fahrzeuges zurück lässt. Der Verleiher haftet weder Vertraglich noch außervertraglich für irgendwelche Schäden, die dem Benutzer oder Dritten im Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrzeuges entstehen, es sei denn, der Verleiher handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Gegen Betriebsangehörige und Erfüllungshilfen des Verleihers können Ansprüche gegen den Verleiher selbst nicht bestehen. Der Benutzer wird den Verleiher von Ansprüchen Dritter aufgrund von Unfällen freistellen, soweit und solange nicht die Haftpflichtversicherung des Verleihers für Schäden eintritt. Fälle in denen die Versicherung zwar einen Schaden regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Benutzer oder seinen Fahrer Rückgriff nehmen kann, berühren den Verleiher nicht. Der Benutzer stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges durch ihn oder durch eine dritte Person frei. Der Verleiher ist berechtigt, bei Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim Benutzer Rückgriff zu nehmen. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (ABK) wie folgt versichert: Vollkasko mit 2500,-€ Selbstbeteiligung ( siehe Mietvertrag ) h.) Verbotene Nutzung Der Benutzer ist verpflichtet, das ihm überlasse Fahrzeug mit gebotener Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Volllastfahrten und übermäßige Belastung für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Benutzer ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: I.) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. II.) Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. III.) Zur Behebung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Straft bedroht sind. IV.) Zur Weiterverleihung und Vermietung. V.) Beförderung von Kinder unter 12 Jahren. i.) Fahrten außerhalb Deutschlands Zum verlassen der BRD mit dem Fahrzeug des Verleihers bedarf der Benutzer jeweils der Zustimmung des Verleihers. Wird diese erteilt, so beschränkt sich die Zustimmung des Verleihers in jedem Falle auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb Europas, worauf auch der Versicherungsschutz beschränkt ist. Sofern sich der ständige Wohnsitz des Benutzer / Fahrers nicht in der BRD befindet, ist der Benutzer verpflichtet, das Fahrzeug bei der ersten ausländischen Zolldienststelle vorzuführen und dort ggf. ordnungsgemäß zur vorübergehenden Zollgutverwendung abzufertigen. Eventuelle Sicherheiten sind von ihm zu leisten. Sollten durch Nichtbeachten der Entsprechenden Zollvorschriften zoll- bzw. bußgeltrechtliche Forderungen entstehen, sind diese vom Benutzer zu tragen. Im Einzellfall muss nach Bedarf auf Kosten des Benutzers eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden, damit in Notfällen die Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. die Heimreise gewährleistet ist. j.) Erfordernisse im Falle eine Schadens Falls das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird ( jedes Ereignis, bei dem das Fahrzeug beschädigt wird ) oder das Fahrzeug selbst oder in Teilen des Fahrzeugs gestohlen werden, unterrichtet der Benutzer unverzüglich mündlich und schriftlich den Verleiher sowie die nächste Polizeidienststelle. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Bericht an den Verleiher soll auf jeden Fall folgende Angaben enthalten: - Datum und Uhrzeit des Unfalls - Ort des Unfalls - Adresse des Fahrers zum Zeitpunkt des Unfalls - Angaben über Führerschein des Fahrers ( Klasse, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum ) - Adresse der anderen am Unfall beteiligten Parteien und Kennzeichen des/der am Unfall beteiligten Fahrzeuge - Detaillierter Bericht über den Unfall ( einschließlich Zeichnung sowie Namen und Adressen möglicher Zeugen ) - Schadensausmaß ( Verletzung, Tot, Sachschaden ) - Angaben über den Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet - Polizeidienststelle, Namen des dienst habenden Polizisten und Protokoll- Tagebuchnummer k.) Berechtigte Fahrer Das Mindestalter des Benutzers bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Benutzer bzw. berechtigter Fahrer zwei Jahre im Besitz des Führerscheins Klasse B ( alte Klasse 3 ) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Benutzer selbst und mit dem im Vertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptbenutzer ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Vorraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahren. Der Benutzer ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Überlassungsvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungshilfen des Benutzers. l.) Rückgabe Der Benutzer der das Fahrzeug am Ende der Überlassungszeit am Ort der Übernahme oder laut Vereingarung zurückzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Benutzer für den Schaden haftbar, der dem Verleiher aus der Vorenthaltung des Besitzes entsteht. Der Verleiher ist insbesondere berechtigt, für jeden angefangen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeugs und / oder der Fahrzeugpapiere bzw. der Fahrzeugschlüssel die ortsüblichen Tagesgebühr zu fordern. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiter Schadensersatzansprüche vorbehalten. Die Leihgebühr wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Verleiher beim dem vertraglich vereinbarten Überlassungsbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Überlassungsvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Rücknahme vor Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit ist die volle Leihgebühr zu entrichten. Durch die Unterzeichnung erkennt der Benutzer den Vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. Differenzmengen beim Kraftstoff werden mit 2,50 € pro Liter in Rechnung gestellt. m.) Datenschutz Der Benutzer ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Verleiher gespeichert werden. Der Verleiher verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verleihverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatengesetzes ( BDSG ). Für den Fall, dass vom Benutzer gemachte Angaben falsch sind, das geliehene Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Verleihzeit zurückgegeben wird, oder vom Benutzer ausgestellte Scheck nicht eingelöst, oder Wechsel protestiert werden, ist der Verleiher berechtigt, die p ersönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten ( §§27 ff. BDSG ). n.) Verschiedenes Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie zusätzliche Vereinbarungen sind nicht gültig, wenn sie nicht schriftlich vereinbart sind. Der Benutzer hat nicht das Recht, das Fahrzeug aufgrund anerkannter oder angeblicher Forderungen gegenüber dem Verleiher zurückzuhalten. Streitigkeiten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen dem in der BRD geltenden Recht, wie es bei Streitigkeiten zwischen deutschen Parteien in Deutschland angewendet wird. o.) Erfüllungsort / Gerichtsstand Erfüllungsort ist Sitz des Verleihers. Gerichtsstand ist ebenfalls Sitz des Verleihers, wenn der Benutzer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder wenn der Benutzer nach Abschluss der Vereinbarung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der BRD verlegt, oder wenn sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unabhängig davon ist der Gerichtsstand stets des Verleihers, wenn sich bei dem Benutzer um einen Vollkaufmann handelt. q.) Salvatoresche Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Positionen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. |
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